Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

CB-Industrials GmbH

A)   Anwendungsbereich

        1. Die CB-Industriels GmbH, im folgenden CB-Industrials, bietet Ingenieurleistungen, die Fertigung von Teilen, den Verkauf von Industriebedarf sowie Dienstleistungen in den Bereichen Arbeitssicherheit und Ausbildung an.
        2. Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen CB-Industrials und dem Auftraggeber ausschließlich. AGB des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, CB-Industrials hat diesen ausdrücklich und mindestens in Textform zugestimmt.
        3. Diese AGB gelten auch ohne erneuten Hinweis für Änderungen und Ergänzungen eines geschlossenen Vertrags sowie für neue gleichartige Verträge mit dem Auftraggeber.
        4. Individuelle Abreden zwischen CB-Industrials und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.
        5. Auftraggeber können Unternehmer (§ 14 BGB) oder Verbraucher (§ 13 BGB) sein. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlich Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf, sofern die Lieferung von Waren Vertragsgegenstand ist.

B)   Ingenieurleistungen

1.    Vertragsgegenstand

        1. Ingenieurleistungen können die Beratung bei Projekten sowie die Durchführung von Konstruktionsarbeiten zum Gegenstand haben.
        2. Beratungsleistungen werden als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB erbracht. CB-Industrials schuldet nur ein Tätigwerden, aber keinen bestimmten Arbeitserfolg. Konstruktionsarbeiten sind Werkleistungen, sofern nicht anders vereinbart. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Konstruktionsarbeiten.

2.    Vertragsschluss

        1. CB-Industrials erstellt ein Vertragsangebot, welches dem Auftraggeber in Text- oder Schriftform übermittelt wird. Der Auftraggeber kann das Angebot von CB-Industrials innerhalb der angegebenen Frist annehmen. Enthält das Angebot keine Annahmefrist, so beträgt diese vierzehn (14) Werktage. Nimmt der Auftraggeber ein Angebot nicht an, so ist er zur Nutzung etwaiger von CB-Industrials bereits angefertigter Zeichnungen und sonstiger Unterlagen nicht berechtigt. Er ist verpflichtet, an ihn übermittelte Unterlagen einschließlich von ihm angefertigter Kopien zu löschen und CB-Industrials die Löschung zu bestätigen.
        2. Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen in der Ausführung oder zusätzliche Leistungen, bedürfen diese einer gesonderten Vereinbarung.

3.    Vergütung

        1. Rechnungen für Konstruktionsarbeiten werden 30 Tage nach Abnahme der Konstruktionsarbeiten und Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei einer Abrechnung nach Aufwand, beträgt die Mindestvergütung 100 €.
        2. Sofern Preise im Angebot nicht ausdrücklich als Festpreise gekennzeichnet sind, handelt es sich um unverbindliche Kostenvoranschläge. Ergibt sich nach Vertragsschluss, dass die Arbeiten nicht ohne eine wesentliche Überschreitung der geschätzten Kosten ausführbar sind, wird CB-Industrials den Auftraggeber unverzüglich informieren. Eine wesentliche Überschreitung ist gegeben, wenn die erwarteten Kosten mehr als 15 % über dem Kostenvoranschlag liegen. Im Falle einer wesentlichen Überschreitung hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag zu kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so hat CB-Industrials einen Anspruch auf eine Teilvergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung geleisteten Arbeiten.

4.    Mitwirkungspflichten

        1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass während der Auftragsdurchführung ein mit dem Auftrag vertrauter und entscheidungsbefugter Ansprechpartner zur Verfügung steht.
        2. Kommt der Auftraggeber mit einer Mitwirkungshandlung in Verzug, so kann CB-Industrials eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was CB-Industrials infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart.
        3. CB-Industrials kann dem Auftraggeber zur Nachholung einer Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass CB-Industrials den Vertrag kündige, wenn die Mitwirkungshandlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn die Nachholung der Mitwirkungshandlung bis zum Ablauf der Frist nicht erfolgt. In diesem Fall kann CB-Industrials einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung verlangen.

5.    Leistungszeit

        1. Die Arbeiten werden innerhalb der vereinbarten Leistungszeit durchgeführt. Die Leistungszeit beginnt mit Bereitstellung der erforderlichen Informationen durch den Auftraggeber sowie nach Erhalt einer Anzahlung, sofern eine solche vereinbart wurde.
        2. Die Leistungszeit verlängert sich jeweils um den Zeitraum, für den der Auftraggeber eine geschuldete Mitwirkungshandlung unterlässt. Führt die Verzögerung der geschuldeten Mitwirkung des Auftraggebers zu einer zeitlichen Kollision mit anderen Aufträgen von CB-Industrials, so kann CB-Industrials die Arbeiten für den Auftraggeber unterbrechen und nach Abschluss der anderen Aufträge von CB-Industrials fortsetzen.

6.    Abnahme

        1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäßen Arbeiten abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
        2. Als abgenommen gelten die Arbeiten auch dann, wenn CB-Industrials dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

7.    Mängelrechte

        1. Sie Leistungen von CB-Industrials mangelhaft, so kann der Auftraggeber Nacherfüllung verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei unwesentlichen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen.
        2. Sofern der Auftraggeber bereits vor Fertigstellung der Arbeiten Mängel erkennt, ist er verpflichtet, CB-Industrials auf diese hinzuweisen. Nimmt der Auftraggeber eine mangelhafte Arbeit ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm Mängelrechte nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.
        3. Macht der Auftraggeber einen Mangel geltend und stellt sich nach einer Fehlersuche heraus, dass kein Mangel vorliegt oder nicht von CB-Industrials verursacht worden ist, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Fehlersuche aufgewendete Zeit von CB-Industrials zu vergüten.
        4. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, verjähren Mängelrechte in zwölf (12) Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.

8.    Schadensersatz

        1. CB-Industrials haftet für schuldhaft verursachte Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften.
        2. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Auftraggebers mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von CB-Industrials oder dem Auftraggeber verursacht worden ist. Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Auftraggebers darauf beschränkt, dass er es unterlassen hat, CB-Industrials auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die CB-Industrials weder kannte noch kennen musste, oder dass der Auftraggebers es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

9.    Vorzeitige Vertragsbeendigung

        1. Der Auftraggeber kann bis zur Fertigstellung der Arbeiten den Vertrag jederzeit kündigen.
        2. Kündigt der Auftraggeber, so ist CB-Industrials berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen.

C)   Fertigungsaufträge

1.    Vertragsgegenstand

        1. Vertragsgegenstand ist die Herstellung und Lieferung von Teilen (z.B. Dreh- und Frästeile, Formen) gemäß Spezifikation. Spezifikationen können auf von CB-Industrials durchgeführten Konstruktionsarbeiten beruhen oder vom Auftraggeber bereitgestellt werden.
        2. Die Fertigung von Teilen erfolgt durch Partnerunternehmen von CB-Industrials, die im Auftrag von CB-Industrials tätig werden.
        3. Für die Herstellung und Lieferung von beweglichen Teilen gelten ergänzend die Vorschriften über den Werklieferungsvertrag gemäß § 650 BGB.

2.    Vertragsschluss/Widerruf

        1. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher und erfolgt der Vertragsschluss im Fernabsatz oder als Außergeschäftsraumvertrag, so steht ihm grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
        2. Das Widerrufsrecht besteht jedoch nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

3.    Vergütung

        1. Es gilt die vereinbarte Vergütung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Verpackungskosten sind nicht in der Vergütung enthalten und sind vom Auftraggeber zusätzlich zu tragen.
        2. Erteilt der Auftraggeber einen Fertigungsauftrag im Anschluss an einen Konstruktionsauftrag, so wird der Rechnungsbetrag für die Konstruktionsarbeiten auf die Vergütung für den Fertigungsauftrag angerechnet. Der Restbetrag für den Fertigungsauftrag ist als Vorauszahlung nach Vertragsschluss zur Zahlung fällig.

4.    Lieferverzug

        1. Kommt CB-Industrials in Lieferverzug, so haftet CB-Industrials bei grobem Verschulden für den dem Auftraggeber entstehenden Verzögerungsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von CB-Industrials für Verzögerungsschäden beschränkt auf eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich eingesetzt werden konnte.
        2. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und für von CB-Industrials nicht voraussehbarer und nicht verschuldeter Ereignisse, die CB-Industrials die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat CB-Industrials auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen CB-Industrials, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Auftraggeber nach einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen.

5.    Gewährleistung

        1. Hinsichtlich der gelieferten Teile besteht für den Auftraggeber die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB, wenn der Fertigungsauftrag für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft ist.
        2. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, verjähren Mängelrechte in zwölf (12) Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Lieferung.

D)  Industriebedarf

1.    Vertragsgegenstand

        1. Vertragsgegenstand ist der Verkauf und die Lieferung von Industriebedarf.
        2. Die Beschaffenheit der Waren ergibt sich aus den Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen. CB-Industrials übernimmt keine eigenständige Garantie für die Beschaffenheit der Waren.

2.    Vertragsschluss

        1. Der Vertragsschluss kann in jedweder Form (z.B. mündlich, telefonisch, per E-Mail oder über einen Webshop) erfolgen.
        2. Verträge kommen mit der Auftragsbestätigung von CB-Industrials zustande. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, besteht kein Rücktritts-, Widerrufs- oder Rückgaberecht. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, besteht ein Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorschriften.
        3. CB-Industrials ist berechtigt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von CB-Industrials zu vertreten ist und CB-Industrials mit der gebotenen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen hat. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Auftraggeber unverzüglich informiert und die Gegenleistung unverzüglich erstattet.

3.    Gewährleistung

        1. Hinsichtlich der gelieferten Teile besteht für den Auftraggeber die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB, wenn er der Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft ist.
        2. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, verjähren Mängelrechte in zwölf (12) Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Lieferung.

E)   Arbeitssicherheit

1.    Vertragsgegenstand

        1. Vertragsgegenstand im Bereich Arbeitssicherheit können u.a. die Analyse von Arbeitssystemen, die Unterstützung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen sowie Schulungen von Mitarbeitern zur Erhöhung des Bewusstseins für Arbeitssicherheit sein. Weiterer Vertragsgegenstand kann die Unterstützung bei der Umsetzung von sicherheitsrelevanten Maßnahmen sein.
        2. Weitere Dienstleistung ist die sicherheitstechnische Betreuung (gesetzliche Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung als Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa). Die Tätigkeit als Sifa bedarf der gesonderten Beauftragung.
        3. Leistungen im Bereich Arbeitssicherheit werden als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB erbracht. CB-Industrials schuldet nur ein Tätigwerden, aber kein bestimmtes Arbeitsergebnis.

2.    Vertragsschluss

        1. CB-Industrials erstellt ein Vertragsangebot, welches dem Auftraggeber in Text- oder Schriftform übermittelt wird.
        2. Verträge über die Analyse zur Arbeitssicherheit und die Unterstützung bei der Umsetzung von Maßnahmen werden getrennt abgeschlossen.

3.    Vergütung

        1. Es gilt die vereinbarte Vergütung. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, so kann CB-Industrials für die infolge des Verzugs nicht erbrachten Dienstleistungen die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
        2. Die Fälligkeit der Vergütung ergibt sich aus den Vereinbarungen. CB-Industrials ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung in monatlichen Teilbeträgen abzurechnen.

4.    Haftung

        1. Der Auftraggeber entscheidet in eigener Verantwortung über die Umsetzung von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit.
        2. CB-Industrials haftet für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Personenschäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet CB-Industrials nur bei Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten. Die Ersatzpflicht ist auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden beschränkt.

F)    Berufsausbildung

1.    Vertragsgegenstand

        1. Vertragsgegenstand ist die Beratung und Unterstützung des Auftraggebers bei der Personalarbeit und der Qualifizierung als Ausbildungsbetrieb. Des Weiteren kann CB-Industrials die Stellung eines externen Ausbilders übernehmen.
        2. Leistungen im Bereich Berufsausbildung werden als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB erbracht. CB-Industrials schuldet nur ein Tätigwerden, aber kein bestimmtes Arbeitsergebnis.

2.    Vertragsschluss

        1. CB-Industrials erstellt ein Vertragsangebot, welches dem Auftraggeber in Text- oder Schriftform übermittelt wird.
        2. Verträge über Leistungen im Rahmen der Berufsausbildung und der Übernahme der Stellung als externer Ausbilder werden getrennt abgeschlossen.

3.    Vergütung

        1. Es gilt die vereinbarte Vergütung. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, so kann CB-Industrials für die infolge des Verzugs nicht erbrachten Dienstleistungen die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
        2. Die Fälligkeit der Vergütung ergibt sich aus den Vereinbarungen. CB-Industrials ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung in monatlichen Teilbeträgen abzurechnen.
        3. Der Vergütungsanspruch von CB-Industrials entsteht unabhängig davon, ob der Auftraggeber geeignetes Personal findet oder Arbeitsverträge mit Bewerbern abschließt.

4.    Haftung

        1. CB-Industrial haftet nicht für die Geeignetheit oder Zuverlässigkeit von Bewerbern. Der Auftraggeber entscheidet in eigener Verantwortung über deren Einstellung.
        2. CB-Industrial übernimmt keine Gewährleistung für eine Zertifizierung des Auftraggebers als Ausbildungsbetrieb.

G)  Schlussbestimmungen

1.    Datenschutz

        1. CB-Industrials wird Daten des Auftraggebers zur Auftragsabwicklung verwenden und bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen speichern.
        2. Sofern Daten von Mitarbeitern des Auftraggebers durch CB-Industrials gespeichert werden sollen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen gegenüber seinen Mitarbeitern zu erfüllen.

2.    Anwendbares Recht, Gerichtsstand

        1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
        2. Gerichtsstand ist der Sitz von CB-Industrials, soweit der Auftraggeber ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 

H)  Gebührensatzung Reisekosten

Für Reisen innerhalb Deutschlands gilt die nachfolgende Gebührensatzung. Alle Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer.


Gültig und veröffentlicht bei Beauftragungen nach dem 01.01.2024.

Ingenieur An- und Abreise (zzgl. Fahrtkosten) 79,00 € / Stunde

Mitarbeiter An- und Abreise (zzgl. Fahrtkosten) 39,00 € / Stunde

Fahrtkosten je gefahrenem PKW-Kilometer 0,80 €, zuzüglich regelmäßig anfallender Barauslagen wie Park- oder Mautgebühren etc. Nebenkosten

Übernachtungspauschale Deutschland 99,00 €

Verpflegungspauschale (Auswärtstätigkeit zwischen 8 und 24 Stunden) 14 €

Verpflegungspauschale (Auswärtstätigkeit von 24 Stunden) 28 €